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   OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15   

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https://dejure.org/2016,6631
OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 (https://dejure.org/2016,6631)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 (https://dejure.org/2016,6631)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 (https://dejure.org/2016,6631)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 I 3; StPO §§ 267 III 2 2. Hs., 337 I
    Erforderlichkeit spezifischer Gesamtstrafenbemessung

  • rechtsportal.de

    StPO § 353 ; StPO § 354 Abs. 2
    Bildung der Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bildung der Gesamtstrafe; Anforderungen an die Begründung der Gesamtstrafenhöhe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsfehlerhafte Bemessung einer Gesamtstrafe

Papierfundstellen

  • StV 2016, 574 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13

    Strafbare Werbung; rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15
    Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris]).

    Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris] m. w. N.).

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15
    Insbesondere hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2003, 1198), die auch durch die von der Revision zitierte Rspr. des Bundesverfassungsgerichts nicht infrage gestellt wird, rechtsfehlerfrei einen Vermögensschaden bejaht.
  • BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (fehlende Prüfung der Schuldangemessenheit einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15
    Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - 5 StR 22/15 [bei juris] m. w. N.).
  • OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18

    Notwendige Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Insbesondere dann, wenn die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf die gebotene zusammenfassende Würdigung nicht verzichtet werden (u.a. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2).

    Der Gesamtstrafenausspruch leidet darüber hinaus an einem durchgreifenden Zumessungsfehler, weil das LG bei der Begründung der Höhe der erkannten Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft "unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte" tatsächlich allein auf die Zumessungsgründe für die Bemessung der als Einsatzstrafe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe "von 13 Monaten" [sic!]) Bezug nimmt, eine gemäß § 54 I 3 StGB gebotene eigenständige Zumessung gerade für die Gesamtstrafe aber nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2, jeweils m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16

    Anforderungen an Bemessung und Begründung der Gesamtstrafe

    Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris] und OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei juris]).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei juris]), stellt indes die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind.

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